Das müssen Sie über das neue Maklergesetz 2020 wissen

Das neue Maklergesetz, welches im Dezember 2020 in Kraft getreten ist, hat große Veränderungen für Verkäufer, Käufer und auch für uns Makler gebracht. Es enthält genaue Regelungen dazu, wer im Falle des Immobilienverkaufs mit Unterstützung eines Maklers für die Maklerprovision aufkommen muss. Alle notwendigen Informationen zum neuen Maklergesetz hat das Team von Koch Immobilien nachfolgend für Sie zusammengefasst.

Wer musste bisher in Niedersachsen für die Maklerprovision aufkommen?

Wer für die Maklerprovision aufkommen muss, war deutschlandweit bislang nicht einheitlich geregelt. Auch in Niedersachsen variierte die Vorgehensweise von Region zu Region - in Teilen des Bundeslandes musste bisher der Käufer die gesamte Provision bezahlen. Die Kaufnebenkosten wurden auf diese Weise in die Höhe getrieben, und auch das Risiko für eine Zwangslage war für den Käufer recht hoch: Weigerte er sich, die Kosten in voller Höhe zu übernehmen, riskierte er, dass ein anderer Interessent den Zuschlag für die Immobilie erhält.

Welche Regelungen gelten seit Dezember 2020?

Hände teilen Geld auf

Das neue Maklergesetz besagt, dass beide Parteien - Käufer und Verkäufer - zu gleichen Teilen für die Maklerprovision aufkommen müssen. Für uns als Makler bedeutet das, dass wir beiden Parteien gleichermaßen verpflichtet sind. Zwar galt für uns schon immer, dass sowohl der Käufer als auch der Verkäufer mit dem Ergebnis des Immobilienverkaufs rundherum zufrieden sein sollen - mit dem neuen Maklergesetz ist diese Vorgehensweise nun zudem gesetzlich verankert. Des Weiteren gilt: Auf Wunsch kann der Verkäufer die gesamten Maklerkosten übernehmen, was ihm die Möglichkeit bietet, die Immobilie provisionsfrei anzubieten. In jedem Fall müssen sämtliche Leistungen und die Höhe der anfallenden Kosten vom Immobilienmakler schriftlich dokumentiert werden.

Wann greift das neue Maklergesetz?

Das Maklergesetz von 2020 gilt ausschließlich für Wohnimmobilien, also für Wohnungen und Einfamilienhäuser - allerdings nur dann, wenn diese vom Käufer zur Selbstnutzung erworben werden. Gewerbeimmobilien, Mietshäuser, Büroräume, Baugrundstücke und Lagerhallen sind von der neuen Regelung ausdrücklich ausgenommen.

Noch etwas unklar? Wir beraten Sie gerne!

Haben Sie noch Fragen zum neuen Maklergesetz oder möchten Sie sich ganz allgemein zu den Leistungen von Koch Immobilien informieren? Dann kontaktieren Sie uns und vereinbaren Sie einen unverbindlichen Beratungstermin in einem unserer Büros in Tostedt oder Handeloh.

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